Halten und Parken
Behinderung der Müllabfuhr + Rettungsfahrzeuge
aus aktuellem Anlass weisen wir daraufhin, dass parkende Autos die Durchfahrt des Müllfahrzeugs und auch von Rettungsfahrzeugen teilweise unmöglich machen oder so erschweren, dass der Gehweg befahren werden muss.
Dies geschieht im Besonderen oft in der Weidestraße und am Hungerberg.
Neben einem parkenden Fahrzeug muss eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 Metern verbleiben, damit die Durchfahrt für Rettungs-, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge gewährleistet ist. Bei einer Restfahrbahnbreite von weniger als 3,05 Meter gilt ein gesetzliches Halteverbot.
Ergänzend weisen wir an dieser Stelle auf die wichtigsten Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung zum Thema „Halten und Parken“ mit der Bitte um Beachtung.
Das Halten ist verboten:
- an engen (eine Restfahrbreite von mindestens 3,05 m muss verbleiben) und unübersichtlichen Straßenstellen
- vor und in amtlichen gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
Das Parken ist verboten:
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
vor Grundstücksein- und ausfahrten (auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber) - vor Bordsteinabsenkungen und entgegen der Fahrtrichtung
Sollten diese Regelungen nicht beachtet werden, kann dies zur Anzeige gebracht werden oder die Fahrzeuge abgeschleppt werden.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Rücksichtnahme.